{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-5_2009-01-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6269&type=1563347022&cHash=3bff063791b35ebb710115d2cea54380", "Checksum": "b52ed7ea6bf2d13a84822681b0e4fe40"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:59:41", "Num": ["AHV 2008/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7, 9 Abs. 3 AHVV: AHV-Beiträge; massgebender Lohn für die Beitragserhebung; teilweise getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen des Arbeitgebers bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Praxis, dass auch bei getrennt ausgewiesenen Unkosten der 25%ige Pauschalabzug generell und voraussetzungslos zuzulassen sei, ist rechtswidrig. Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Kein Vertrauensschutz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:59:41", "Checksum": "685f160831dc0d7c7eb8e768ab3f5c38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7, 9 Abs. 3 AHVV: AHV-Beiträge; massgebender Lohn für die Beitragserhebung; teilweise getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen des Arbeitgebers bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Praxis, dass auch bei getrennt ausgewiesenen Unkosten der 25%ige Pauschalabzug generell und voraussetzungslos zuzulassen sei, ist rechtswidrig. Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Kein Vertrauensschutz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2008/5\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 03.03.2020\nEntscheiddatum: 15.01.2009\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 15.01.2009\nArt. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7, 9 Abs. 3 AHVV: AHV-Beiträge; massgebender\nLohn für die Beitragserhebung; teilweise getrennt ausgewiesene\nUnkostenentschädigungen des Arbeitgebers bei einem\nunselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Die vom Beschwerdeführer\ngeltend gemachte Praxis, dass auch bei getrennt ausgewiesenen Unkosten\nder 25%ige Pauschalabzug generell und voraussetzungslos zuzulassen sei,\nist rechtswidrig. Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Kein\nVertrauensschutz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.\nGallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-\nTheres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\n\nEntscheid vom 15. Januar 2009\n\nin Sachen\n\nSt.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Wiget, Rosenbergstrasse 42b,\n\n9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons\nSt. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nund\n\nS.___,\n\nBeigeladener,\n\nbetreffend\n\nNachbelastung von paritätischen Beiträgen 2002 - 2004 samt Verzugszins\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Die Ausgleichskasse St. Gallen führte am 22. November 2007 bei St.___, Leiter\nder damaligen A.___ (heute: B.___) Agentur, eine Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle\ndurch. Anlässlich dieser Kontrolle stellte der ausführende Revisor C.___ fest, dass beim\nMitarbeiter S.___ in den Beitragsjahren 2002 bis 2004 trotz getrennt ausgewiesenen\nUnkosten für die Bestimmung des AHV-pflichtigen Lohnes vom Bruttolohn ein\nPauschalabzug von 25% vorgenommen worden sei. Da die tatsächlichen – getrennt\nausgewiesenen – Unkosten im Umfang von Fr. 11'400.-- offensichtlich geringer seien\nals der pauschale Spesenabzug, seien nur diejenigen Unkosten anzuerkennen, die\nschätzungsweise den tatsächlich entstandenen Unkosten entsprächen (act. G 3.4).\n\nA.b Mit Verfügungen vom 11. Dezember 2007 forderte die Sozialversicherungsanstalt\n(SVA) des Kantons St. Gallen zu wenig abgerechnete Beiträge für das Jahr 2002 von\nFr. 3'061.15, für das Jahr 2003 Fr. 2'715.75 und für das Jahr 2004 Fr. 3'021.05 nach\n(act. G 3.9). Am 13. Dezember 2007 verfügte sie Verzugszinsen für das Jahr 2002 von\nFr. 758.05, für das Jahr 2003 von Fr. 536.75 und für das Jahr 2004 von Fr. 446.00 (act.\nG 1.5b, 1.6b und 1.7b).\n\nB.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.a Gegen die Nachzahlungsverfügungen vom 11. Dezember 2007 erhob St.___ am\n27. Dezember 2007 Einsprache und beantragte deren Aufhebung. Er machte geltend,\nder Spesenansatz von Fr. 11'400.-- sei der übliche Ansatz analog der Praxis des\nKonzerns, wobei trotzdem auf der Basis von 25% des Bruttolohnes abgerechnet\nwerde. Dies geschehe offensichtlich deshalb, weil diese internen Ansätze die Unkosten\nnur teilweise abgälten. Als Grundlage hierfür diene die entsprechende Wegleitung des\nBSV (act. G 3.10). Der betroffene Mitarbeiter S.___ berichtete in der Stellungnahme\nvom 25. Januar 2008, er habe während all der Jahre seiner Anstellung mehrere\nArbeitgeber für die gleiche Tätigkeit gehabt, wobei immer die 25%-Vereinbarung\nangewandt worden sei. Seine Kollegen, die ebenfalls bei Agenten der B.___ angestellt\nseien, hätten diesbezüglich keine Probleme (act. G 3.5).\n\nB.b Die SVA St. Gallen wies mit Entscheid vom 1. April 2008 die Einsprache ab. Sie\nbegründete ihren Entscheid damit, dass bei getrennt ausgewiesenen Unkosten die\n25%-Pauschalregelung für Unkostenentschädigungen nicht zur Anwendung gelange.\nDas Steueramt habe im Übrigen höhere Spesen als Fr. 11'400.-- pro Jahr nicht\nakzeptiert. S.___ seien offensichtlich keine ausserordentlich hohen Spesen entstanden.\nSo habe er kein grösseres Reisegebiet und müsse namentlich keine Übernachtungen in\nKauf nehmen. Nebst den zu hohen Spesen sei auch der Beitrag des Arbeitgebers an\ndie Krankenkassenprämie des Arbeitnehmer von Fr. 330.-- im Jahr 2003 und Fr. 240.--\nim Jahr 2004 zu Recht nachbelastet worden (act. G 3.12).\n\nC.\n\n"}