© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13