Die Beschwerdeführerin obsiegt zu ungefähr vier Fünfteln. Entsprechend dem Ausmass des Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.