Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde vom 27. Januar 2008 eine Kostennote für seine bis dahin erbrachten Bemühungen im Umfang von Fr. 585.-- ein (act. G 1). Die im weiteren Beschwerdeverfahren vom Vertreter erbrachten Leistungen werden darin aber nicht berücksichtigt. Bei vollständigem Obsiegen wäre angesichts des mehrfachen Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren und unter Berücksichtigung der am 27. Januar 2008 eingereichten Kostennote eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- angemessen. Die Beschwerdeführerin obsiegt zu ungefähr vier Fünfteln.