5.3 Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Anspruch auf Entschädigung besteht nur beim Beizug eines berufsmässigen Vertreters (Rechtsanwalt oder Rechtsagent) gemäss Art. 10 f. des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70). Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde vom 27. Januar 2008 eine Kostennote für seine bis dahin erbrachten Bemühungen im Umfang von Fr. 585.-- ein (act.