Dieser Obliegenheit kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Aufgrund der bereits eingetretenen Verwirkungsfolge gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG (Festsetzungsverjährung) ist eine nachträgliche Erhebung der Beiträge für das Jahr 1999 nicht mehr möglich. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1 Betreffend die Beiträge der Jahre 1995 bis 1998 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin ist eine neue Frist zur Entrichtung der Mindestbeiträge für die Jahre 1995 bis 1998 einzuräumen. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).