Was die umstrittenen Beiträge des Jahres 1999 angeht, so räumt die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 28. April 2008 ein, dass sie die unselbstständige Erwerbstätigkeit als Serviertochter nicht nachzuweisen vermöge (act. G 9). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 keine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist. Als Nichterwerbstätige hätte sich die Beschwerdeführerin selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons oder bei der Gemeindezweigstelle anmelden müssen. Dieser Obliegenheit kam die Beschwerdeführerin nicht nach.