Ferner hat die gesetzliche Ordnung der AHV-Beitragserhebung für die hier zu beurteilende Frage seither keine relevante Änderung erfahren. Das Gesagte führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Entrichtung der Mindestbeiträge für die Jahre 1995 bis 1998 einzuräumen ist. 4.