entsprechenden Anhaltspunkte. Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 150 E. 2c mit Hinweisen) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beitragslücken sowie der damit verbundenen Konsequenzen bei Nichtbezahlung der Ausstände betreffend die Jahre 1995 bis 1998 nicht aufgeklärt worden ist und durch das Nichtbezahlen der Mindestbeiträge Dispositionen getroffen hat, die grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden können. Ferner hat die gesetzliche Ordnung der AHV-Beitragserhebung für die hier zu beurteilende Frage seither keine relevante Änderung erfahren.