27 Abs. 1 ATSG) zu beachten gehabt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Zustellung des Schreibens vom 18. Dezember 2001 an die Beschwerdeführerin von dieser bestritten wird. Da die GastroSocial das Schreiben nicht per Einschreiben versandte, lässt sich dessen Zustellung an die Beschwerdeführerin auch nicht nachweisen. Es ist somit nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin über die Beitragslücken sowie die damit verbundenen Konsequenzen bei Nichtbezahlung der Ausstände betreffend die Jahre 1995 bis 1998 aufgeklärt worden ist.