3.6 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.4) sind die Ausgleichskassen auch in Fällen, wo die finanzielle Lage der Beitragspflichtigen nach wie vor ungünstig ist, verpflichtet, diese aufzufordern, Zahlungen an ihre Schuld zu leisten, zum Mindesten in einem Umfang, der es erlaubt zu verhindern, dass im Individuellen Konto (IK) der Beitragspflichtigen eine Lücke in der Beitragsdauer entsteht (Rz 6010 und 6012 WBB in der im Jahre 2001 gültigen Fassung; vgl. Rz 7010 und 7012 WBB in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Ohnehin hätte die GastroSocial spätestens ab dem 1. Januar 2003 die im ATSG normierte Aufklärungspflicht (Art. 27 Abs. 1 ATSG) zu beachten gehabt.