3.4 Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat. Was die Tiefe der Aufklärung betrifft, muss sichergestellt sein, dass die betroffenen Personen durch sie in die Lage versetzt werden, die für sie im konkreten Fall in Betracht fallenden Schritte einzuleiten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 27 N 7 ff.).