Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 1. Dezember 2005 i.S. S., C 144/2005, E. 2.3.3). Verwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen nicht entgegen (vgl. BGE 121 V 79 E. 3 mit Hinweis).