1995 bis 1998 sowohl wegen erfolgloser Betreibung als auch aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit abschreiben. 3.2 Unter den Parteien zu Recht nicht bestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 2 AHVG in Bezug auf die Beiträge der Jahre 1995 bis 1998 bereits Ende 2005 verstrichen ist. Die Beschwerdeführerin rügt aber, dass ihr das Schreiben vom 18. Dezember 2001 (act. G 3.1/15) nicht zugestellt worden sei und sie von dessen Inhalt keine Kenntnis gehabt habe. Sie macht sinngemäss geltend, dass sie bei Aufklärung über die Beitragslücken die Mindestbeiträge vor Eintritt der Verwirkung bezahlt hätte (act. G 9 und 13).