16 Abs. 1 AHVG geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Bei der in Art. 16 Abs. 2 AHVG festgelegten Vollstreckungsfrist handelt es sich ebenfalls um eine Verwirkungsfrist (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2005, S. 141). 3.