2.6 Entgegen dem Randtitel "Verjährung" handelt es sich bei der in Art. 16 Abs. 1 AHVG statuierten Frist um eine Verwirkungsfrist (BGE 115 V 186 E. 2b mit Hinweisen). Die Frist für die Beitragsfestsetzung kann somit weder unterbrochen werden noch stillstehen (BGE 111 V 136 E. 3b mit Hinweisen). Die gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AHVG).