Gemäss Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Das ATSG hat diesbezüglich zu keiner inhaltlichen Revision geführt.