2.5 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden. Im Rahmen der 10. AHV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 1997) wurde Satz 1 unverändert gelassen, jedoch ein neuer Satz 2 eingefügt. Gemäss Satz 2 von Art.