Beitragsdauer entsteht. Die nachträgliche Erhebung und Verrechnung abgeschriebener Beiträge ist nur so lange möglich, als die Beitragsschuld nicht verjährt ist (Rz 6010, 6012 und 6014 WBB in der im Jahre 2001 gültigen Fassung; vgl. Rz 7010, 7012 und 7014 WBB in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung).