2.4 Die Ausgleichskassen haben allgemein danach zu trachten, abgeschriebene Beiträge einzubringen. Was sie zu diesem Zweck im Einzelnen vorkehren, bleibt ihrem Ermessen überlassen (Gerber, a.a.O., S. 79). Auch in Fällen, da die finanzielle Lage der Beitragspflichtigen nach wie vor ungünstig ist, sollen diese aufgefordert werden, Zahlungen an ihre Schuld zu leisten, zum Mindesten in einem Umfang, der es erlaubt zu verhindern, dass im Individuellen Konto (IK) der Beitragspflichtigen eine Lücke in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte