Ein Indiz dafür bildet namentlich die Tatsache, dass in den letzten zwei Jahren gegen die Beitragsschuldenden Verlustscheine ausgestellt wurden. Indessen sollen die Ausgleichskassen nicht auf das Ausstellen von Verlustscheinen allein abstellen, sondern im einzelnen Fall prüfen, ob nicht Umstände zu der Annahme berechtigen, eine Betreibung werde Erfolg zeitigen (Rz 6001 ff. der Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO in der im Jahre 2001 gültigen Fassung; vgl. auch Rz 7001 ff. WBB, in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung).