2.3 Die Beitragspflichtigen gelten als erfolglos betrieben, wenn ein Pfändungsverlustschein gegen sie ausgestellt wurde. Dem Pfändungsverlustschein ist der Konkursverlustschein gleichgestellt. Als offensichtlich aussichtslos ist die Betreibung zu betrachten, wenn die Beitragsschuldenden notorisch zahlungsunfähig sind, das Betreibungsverfahren daher aller Wahrscheinlichkeit nach zur Ausstellung eines Verlustscheins führen würde. Ein Indiz dafür bildet namentlich die Tatsache, dass in den letzten zwei Jahren gegen die Beitragsschuldenden Verlustscheine ausgestellt wurden.