34c Abs. 1 AHVV). Mit der Abschreibung geht die Beitragsschuld nicht unter, sondern kann später wieder geltend gemacht werden (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 1996, S. 328; Fred L. Gerber, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1954, S. 78).