2.2 Nicht angerechnet werden Erwerbseinkommen, für die eine Person keine Beiträge mehr schuldet, weil sie verjährt sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG). Dies gilt insbesondere auch für Beiträge, die gemäss Art. 34c AHVV als uneinbringlich abgeschrieben wurden und verjährt sind. Beiträge sind abzuschreiben, wenn gegen die Beitragspflichtigen eine Betreibung erfolglos oder aussichtslos ist und die geschuldeten Beiträge nicht mit Forderungen der Beitragspflichtigen verrechnet werden können, spätestens jedoch beim Erlass einer Schadenersatzverfügung (Art. 34c Abs. 1 AHVV).