E.b In der Stellungnahme vom 1. September 2008 bringt die Beigeladene vor, dass gemäss den damals und auch heute noch geltenden Bestimmungen kein Formerfordernis bestehe, über die abgeschriebenen Beiträge sowie die daraus resultierenden Konsequenzen mittels eingeschriebener Postzustellung zu informieren. Daraus lasse sich ableiten, dass ihr (der Beigeladenen) keine Verfehlungen im Verfahren über den Beitragsbezug anzulasten seien. Es liege keine Verletzung einer Aufklärungs- oder Informationspflicht vor (act. G 16). E.c Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen (act. G 17).