D.g In der Stellungnahme vom 2. Juni 2008 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie wäre bis zur Verjährungsfrist im Jahre 2005 in der Lage gewesen, die entsprechenden Mindestbeiträge für die Jahre 1995 bis 1998 zu bezahlen. Da sie keine Kenntnis des Schreibens vom 18. Dezember 2001 gehabt habe, sei ihr eine Frist zur Bezahlung der Mindestbeiträge zu eröffnen (act. G 13). E. E.a Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts hat mit Schreiben vom 22. August 2008 die GastroSocial Ausgleichskasse dem Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit gegeben, sich zum vorliegenden Beschwerdeverfahren vernehmen zu lassen (act. G 15).