D.f Die GastroSocial teilt am 15. Mai 2008 mit, dass das Schreiben vom 18. Dezember 2001 nicht per Einschreiben, sondern mit "Normalpost" versandt worden sei. Es bestehe diesbezüglich kein Erfordernis zur Versendung per Einschreiben. Ein Nachweis der Zustellung an die Beschwerdeführerin sei daher nicht möglich (act. G 11).