D.a In der Replik vom 7. März 2008 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ein allfälliges Inkasso der offenen Beiträge nicht aussichtslos gewesen wäre. Das erwähnte Schreiben der GastroSocial an die Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2001 liege nicht in den Akten (act. G 5). D.b Unter Verweis auf die Beschwerdeantwort verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (act. G 7). D.c Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts räumt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. April 2008 Gelegenheit ein, ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit im Jahr 1999 durch entsprechende Lohnabrechnungen zu belegen (act. G 8).