C.c Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2008 die Beschwerdeabweisung. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die GastroSocial die offenen Beiträge der Jahre 1995 bis 1998 habe abschreiben dürfen. Es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden, Einzahlungen vorzunehmen, um die entsprechenden Beitragslücken zu vermeiden. Davon habe sie keinen Gebrauch gemacht. Der GastroSocial könne daher keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden (act. G 3). D.