C.b Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 11. Februar 2008 die GastroSocial um Stellungnahme zur Beschwerde vom 27. Januar 2008 (act. G 3.1/12). Die GastroSocial teilte am 18. Februar 2008 mit, dass sämtliche Beiträge der Jahre 1995 bis 1998 infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Betreibung hätten abgeschrieben werden müssen. Es seien sämtliche Möglichkeiten zur Einforderung der verfügten Beiträge wahrgenommen worden. Am 18. Dezember 2001 hätte sie (die GastroSocial) die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief auf mögliche Beitragslücken der Jahre 1995 bis 1998 aufmerksam gemacht. Die Beiträge des Jahres 1999 seien nicht über die GastroSuisse abgerechnet worden (act. G 3.1/13).