Diese Nachlässigkeit der GastroSocial dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Bezüglich der Beiträge des Jahres 1999 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie als Serviertochter einen Monatslohn von rund Fr. 3'000.-- bezogen habe. Ob und wo der damalige Arbeitgeber die AHV-Beiträge abgerechnet habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. An der Nichtbezahlung dieser Beiträge treffe sie keine Schuld (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte