Nur die GastroSocial habe keinerlei Inkassohandlungen vorgenommen und sei an der Bewirtschaftung der Ausstände nicht besonders interessiert gewesen. Dies obwohl die Beschwerdeführerin auch nach dem Konkursverfahren stets angestellt gewesen sei und ein, wenn auch geringes, Einkommen erzielt habe. Ab dem Jahr 2002 habe sie als Selbstständigerwerbende überdies verschiedene Schulden bereinigt. Die GastroSocial habe die Abschreibungen der Beiträge für die Jahre 1995 bis 1998 leichtfertig vorgenommen. Sie habe ihre Aufgabe nicht richtig wahrgenommen. Diese Nachlässigkeit der GastroSocial dürfe nicht zu ihren Lasten gehen.