B.a Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 15. November 2007 Einsprache und beantragte, die Rentenberechnung auf der Basis von 43 Beitragsjahren vorzunehmen. Sie rügte, dass die Jahre 1995 bis 1999 zu Unrecht als Beitragslücken bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden seien. Sie habe während dieser Zeit im Restaurant A.___ als Selbstständigerwerbende gewirtet. Die entsprechenden Unterlagen seien der AHV-Zweigstelle St. Gallen bekannt. Die AHV-Beiträge seien über die Gastrosuisse Ausgleichskasse in Aarau (seit 1. Januar 2005: GastroSocial; nachfolgend: GastroSocial) abgerechnet worden.