{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-10-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-2_2008-10-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6287&type=1563347022&cHash=264005c665a15abe8ac02f178c1c0056", "Checksum": "dc9400e080694df2b361486b5ffd1b0d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2008/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 34c AHVV; abgeschriebene Beiträge; Lücken in der Beitragsdauer können u.a. auch dann gefüllt werden, wenn deren Entstehung darauf zurückzuführen ist, dass seitens der Behörde eine falsche Auskunft erteilt wurde; Verwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen nicht entgegen; das Unterbleiben einer gebotenen Auskunft ist einer falschen Auskunft gleichgestellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2008, AHV 2008/2).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:18:40", "Checksum": "a738d6fade7c7faa089ca3565d09590f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2\nRegeste:\nArt. 16 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 34c AHVV; abgeschriebene Beiträge; Lücken in der Beitragsdauer können u.a. auch dann gefüllt werden, wenn deren Entstehung darauf zurückzuführen ist, dass seitens der Behörde eine falsche Auskunft erteilt wurde; Verwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen nicht entgegen; das Unterbleiben einer gebotenen Auskunft ist einer falschen Auskunft gleichgestellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2008, AHV 2008/2).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008.\n\n5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\n5.3 Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie einen reduzierten Anspruch\nauf eine Parteientschädigung. Anspruch auf Entschädigung besteht nur beim Beizug\neines berufsmässigen Vertreters (Rechtsanwalt oder Rechtsagent) gemäss Art. 10 f.\ndes Anwaltsgesetzes (sGS 963.70). Die Parteientschädigung ist vom Gericht\nermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und\ndem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte mit\nder Beschwerde vom 27. Januar 2008 eine Kostennote für seine bis dahin erbrachten\nBemühungen im Umfang von Fr. 585.-- ein (act. G 1). Die im weiteren\nBeschwerdeverfahren vom Vertreter erbrachten Leistungen werden darin aber nicht\nberücksichtigt. Bei vollständigem Obsiegen wäre angesichts des mehrfachen\nSchriftenwechsels im Beschwerdeverfahren und unter Berücksichtigung der am\n27. Januar 2008 eingereichten Kostennote eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--\nangemessen. Die Beschwerdeführerin obsiegt zu ungefähr vier Fünfteln. Entsprechend\ndem Ausmass des Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.--\n(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom\n9. Januar 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren\nAbklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine\nParteientschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13\n"}