{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-10-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-2_2008-10-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6287&type=1563347022&cHash=264005c665a15abe8ac02f178c1c0056", "Checksum": "1f8b2d79f74779dbf3aedd300f39f7a1"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:01:26", "Num": ["AHV 2008/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 34c AHVV; abgeschriebene Beiträge; Lücken in der Beitragsdauer können u.a. auch dann gefüllt werden, wenn deren Entstehung darauf zurückzuführen ist, dass seitens der Behörde eine falsche Auskunft erteilt wurde; Verwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen nicht entgegen; das Unterbleiben einer gebotenen Auskunft ist einer falschen Auskunft gleichgestellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2008, AHV 2008/2).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:01:26", "Checksum": "464d52cb4b181e37abc47622f108dced", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2\nRegeste:\nArt. 16 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 34c AHVV; abgeschriebene Beiträge; Lücken in der Beitragsdauer können u.a. auch dann gefüllt werden, wenn deren Entstehung darauf zurückzuführen ist, dass seitens der Behörde eine falsche Auskunft erteilt wurde; Verwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen nicht entgegen; das Unterbleiben einer gebotenen Auskunft ist einer falschen Auskunft gleichgestellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2008, AHV 2008/2).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008.\n\n3.5 Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach\nden im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der\nErteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Abgeleitet aus dem Grundsatz von\nTreu und Glauben, der den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches\nVerhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung\ndes Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall,\n1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen\ngehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war\noder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als\nzuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht\nohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der\nAuskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht\nwerden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine\nÄnderung erfahren hat. Diese Grundsätze sind bei einer unterbliebenen Auskunft\nanalog anzuwenden, wobei die dritte Voraussetzung diesfalls lautet: wenn die Person\nden Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte (zum Ganzen Urteil des EVG vom\n11. Oktober 2005 i.S. L., C 122/05, E. 4 mit Hinweisen).\n\n3.6 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.4) sind die Ausgleichskassen auch in Fällen, wo\ndie finanzielle Lage der Beitragspflichtigen nach wie vor ungünstig ist, verpflichtet,\ndiese aufzufordern, Zahlungen an ihre Schuld zu leisten, zum Mindesten in einem\nUmfang, der es erlaubt zu verhindern, dass im Individuellen Konto (IK) der\nBeitragspflichtigen eine Lücke in der Beitragsdauer entsteht (Rz 6010 und 6012 WBB in\nder im Jahre 2001 gültigen Fassung; vgl. Rz 7010 und 7012 WBB in der ab 1. Januar\n2008 gültigen Fassung). Ohnehin hätte die GastroSocial spätestens ab dem 1. Januar\n2003 die im ATSG normierte Aufklärungspflicht (Art. 27 Abs. 1 ATSG) zu beachten\ngehabt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Zustellung des\nSchreibens vom 18. Dezember 2001 an die Beschwerdeführerin von dieser bestritten\nwird. Da die GastroSocial das Schreiben nicht per Einschreiben versandte, lässt sich\ndessen Zustellung an die Beschwerdeführerin auch nicht nachweisen. Es ist somit\nnicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin über die Beitragslücken sowie die damit\nverbundenen Konsequenzen bei Nichtbezahlung der Ausstände betreffend die Jahre\n1995 bis 1998 aufgeklärt worden ist. Dass die Beschwerdeführerin anderweitig bis\nEnde 2005 in Nachachtung der den zuständigen AHV-Behörden obliegenden Pflicht\n(Art. 27 Abs. 1 ATSG und Rz 6010 und 6012 WBB in der im Jahre 2001 gültigen\nFassung; vgl. Rz 7010 und 7012 WBB in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) über\ndie Beitragslücken aufgeklärt worden ist, wird weder von der Beschwerdegegnerin\nnoch der Beigeladenen geltend gemacht. Aus der Aktenlage ergeben sich keine\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentsprechenden Anhaltspunkte. Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht\nmassgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 150\nE. 2c mit Hinweisen) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der\nBeitragslücken sowie der damit verbundenen Konsequenzen bei Nichtbezahlung der\nAusstände betreffend die Jahre 1995 bis 1998 nicht aufgeklärt worden ist und durch\ndas Nichtbezahlen der Mindestbeiträge Dispositionen getroffen hat, die grundsätzlich\nnicht rückgängig gemacht werden können. Ferner hat die gesetzliche Ordnung der\nAHV-Beitragserhebung für die hier zu beurteilende Frage seither keine relevante\nÄnderung erfahren. Das Gesagte führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin\neine neue Frist zur Entrichtung der Mindestbeiträge für die Jahre 1995 bis 1998\neinzuräumen ist.\n\n4.\n\nWas die umstrittenen Beiträge des Jahres 1999 angeht, so räumt die\nBeschwerdeführerin im Schreiben vom 28. April 2008 ein, dass sie die\nunselbstständige Erwerbstätigkeit als Serviertochter nicht nachzuweisen vermöge (act.\nG 9). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 keine\nbeitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und als Nichterwerbstätige zu\nqualifizieren ist. Als Nichterwerbstätige hätte sich die Beschwerdeführerin selbst bei\nder Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons oder bei der Gemeindezweigstelle\nanmelden müssen. Dieser Obliegenheit kam die Beschwerdeführerin nicht nach.\nAufgrund der bereits eingetretenen Verwirkungsfolge gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG\n(Festsetzungsverjährung) ist eine nachträgliche Erhebung der Beiträge für das Jahr\n1999 nicht mehr möglich. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.\n\n5.\n\n5.1 Betreffend die Beiträge der Jahre 1995 bis 1998 wird die Beschwerde teilweise\ngutgeheissen. Der Beschwerdeführerin ist eine neue Frist zur Entrichtung der\nMindestbeiträge für die Jahre 1995 bis 1998 einzuräumen. Dazu ist die Sache an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n"}