{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-10-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-2_2008-10-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6287&type=1563347022&cHash=264005c665a15abe8ac02f178c1c0056", "Checksum": "1f8b2d79f74779dbf3aedd300f39f7a1"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:01:26", "Num": ["AHV 2008/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 34c AHVV; abgeschriebene Beiträge; Lücken in der Beitragsdauer können u.a. auch dann gefüllt werden, wenn deren Entstehung darauf zurückzuführen ist, dass seitens der Behörde eine falsche Auskunft erteilt wurde; Verwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen nicht entgegen; das Unterbleiben einer gebotenen Auskunft ist einer falschen Auskunft gleichgestellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. 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Was sie zu diesem Zweck im Einzelnen vorkehren, bleibt ihrem\nErmessen überlassen (Gerber, a.a.O., S. 79). Auch in Fällen, da die finanzielle Lage der\nBeitragspflichtigen nach wie vor ungünstig ist, sollen diese aufgefordert werden,\nZahlungen an ihre Schuld zu leisten, zum Mindesten in einem Umfang, der es erlaubt\nzu verhindern, dass im Individuellen Konto (IK) der Beitragspflichtigen eine Lücke in der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeitragsdauer entsteht. Die nachträgliche Erhebung und Verrechnung abgeschriebener\nBeiträge ist nur so lange möglich, als die Beitragsschuld nicht verjährt ist (Rz 6010,\n6012 und 6014 WBB in der im Jahre 2001 gültigen Fassung; vgl. Rz 7010, 7012 und\n7014 WBB in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung).\n\n2.5 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert\noder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des\nKalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht\nwerden. Im Rahmen der 10. AHV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 1997) wurde Satz 1\nunverändert gelassen, jedoch ein neuer Satz 2 eingefügt. Gemäss Satz 2 von Art. 16\nAbs. 1 AHVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung\nendet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1\nAHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende\nSteuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Das ATSG hat\ndiesbezüglich zu keiner inhaltlichen Revision geführt.\n\n2.6 Entgegen dem Randtitel \"Verjährung\" handelt es sich bei der in Art. 16 Abs. 1\nAHVG statuierten Frist um eine Verwirkungsfrist (BGE 115 V 186 E. 2b mit Hinweisen).\nDie Frist für die Beitragsfestsetzung kann somit weder unterbrochen werden noch\nstillstehen (BGE 111 V 136 E. 3b mit Hinweisen). Die gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG\ngeltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des\nKalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Bei\nder in Art. 16 Abs. 2 AHVG festgelegten Vollstreckungsfrist handelt es sich ebenfalls\num eine Verwirkungsfrist (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Erwin\nMurer/Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum\nSozialversicherungsrecht, 2005, S. 141).\n\n3.\n\n3.1 Die Abschreibung der Beiträge der Jahre 1995 bis 1998 begründete die\nGastroSocial aufgrund des Vorliegens von elf Pfändungsverlustscheinen sowie der\nEinstellung des Konkurses mangels Aktiven mit der offensichtlichen Aussichtslosigkeit\nder Betreibung (act. G 3.1/14). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht, dass seit\ndem Jahr 1995 weitere zahlreiche Verlustscheine gegen die Beschwerdeführerin\nausgestellt wurden (act. G 1.5), durfte die GastroSocial die offenen Beiträge der Jahre\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1995 bis 1998 sowohl wegen erfolgloser Betreibung als auch aufgrund offensichtlicher\nAussichtslosigkeit abschreiben.\n\n3.2 Unter den Parteien zu Recht nicht bestritten und aus den Akten ersichtlich ist,\ndass die Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 2 AHVG in Bezug auf die Beiträge der Jahre\n1995 bis 1998 bereits Ende 2005 verstrichen ist. Die Beschwerdeführerin rügt aber,\ndass ihr das Schreiben vom 18. Dezember 2001 (act. G 3.1/15) nicht zugestellt worden\nsei und sie von dessen Inhalt keine Kenntnis gehabt habe. Sie macht sinngemäss\ngeltend, dass sie bei Aufklärung über die Beitragslücken die Mindestbeiträge vor\nEintritt der Verwirkung bezahlt hätte (act. G 9 und 13).\n\n3.3 Lücken in der Beitragsdauer können u.a. auch dann gefüllt werden, wenn deren\nEntstehung darauf zurückzuführen ist, dass seitens der Behörde eine falsche Auskunft\nerteilt wurde (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer\n[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2.\nAufl. 2007, Rz 361). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder\nobwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die\nRechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (Urteil des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche\nAbteilungen des Bundesgerichts] vom 1. Dezember 2005 i.S. S., C 144/2005, E. 2.3.3).\nVerwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen nicht entgegen (vgl. BGE 121 V 79 E. 3 mit\nHinweis).\n\n3.4 Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht\nder Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches\nVerlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat. Was die Tiefe der Aufklärung\nbetrifft, muss sichergestellt sein, dass die betroffenen Personen durch sie in die Lage\nversetzt werden, die für sie im konkreten Fall in Betracht fallenden Schritte einzuleiten\n(Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 27 N 7 ff.).\n\n"}