{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-10-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-2_2008-10-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6287&type=1563347022&cHash=264005c665a15abe8ac02f178c1c0056", "Checksum": "1f8b2d79f74779dbf3aedd300f39f7a1"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:01:26", "Num": ["AHV 2008/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 34c AHVV; abgeschriebene Beiträge; Lücken in der Beitragsdauer können u.a. auch dann gefüllt werden, wenn deren Entstehung darauf zurückzuführen ist, dass seitens der Behörde eine falsche Auskunft erteilt wurde; Verwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen nicht entgegen; das Unterbleiben einer gebotenen Auskunft ist einer falschen Auskunft gleichgestellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. 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August 2008 die GastroSocial Ausgleichskasse dem Verfahren beigeladen und ihr\nGelegenheit gegeben, sich zum vorliegenden Beschwerdeverfahren vernehmen zu\nlassen (act. G 15).\n\nE.b In der Stellungnahme vom 1. September 2008 bringt die Beigeladene vor, dass\ngemäss den damals und auch heute noch geltenden Bestimmungen kein\nFormerfordernis bestehe, über die abgeschriebenen Beiträge sowie die daraus\nresultierenden Konsequenzen mittels eingeschriebener Postzustellung zu informieren.\nDaraus lasse sich ableiten, dass ihr (der Beigeladenen) keine Verfehlungen im\nVerfahren über den Beitragsbezug anzulasten seien. Es liege keine Verletzung einer\nAufklärungs- oder Informationspflicht vor (act. G 16).\n\nE.c Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine\nStellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen (act. G 17).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nAm 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und die Verordnung über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) in Kraft getreten und haben in\neinzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In\nmateriellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz,\ndass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben,\nals sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl.\nBGE 131 V 11 E. 1 mit Hinweis). Demgegenüber traten die formellen Bestimmungen\ndes ATSG – d.h. Art. 27 bis Art. 62 ATSG – am 1. Januar 2003 sofort in Kraft (Ueli\nKieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 N 8).\n\n2.\n\nVorliegend umstritten sind die Beitragslücken der Jahre 1995 bis 1999.\n\n2.1 Für die Rentenberechnung werden nach Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Beitragsjahre,\nErwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der\nrentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des\n20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters berücksichtigt. Die\nBeitragsdauer ist vollständig, wenn eine versicherte Person gleich viele Beitragsjahre\naufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten nach\nArt. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in\nwelchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten\nMindestbeitrag entrichtet hat (lit. b), und Zeiten, für die Erziehungs- oder\nBetreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Die Summe der\nErwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG\naufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die\nAufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest\n(Art. 51bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n[AHVV; SR 831.101]). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre\ngeteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).\n\n2.2 Nicht angerechnet werden Erwerbseinkommen, für die eine Person keine Beiträge\nmehr schuldet, weil sie verjährt sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG). Dies gilt\ninsbesondere auch für Beiträge, die gemäss Art. 34c AHVV als uneinbringlich\nabgeschrieben wurden und verjährt sind. Beiträge sind abzuschreiben, wenn gegen die\nBeitragspflichtigen eine Betreibung erfolglos oder aussichtslos ist und die\ngeschuldeten Beiträge nicht mit Forderungen der Beitragspflichtigen verrechnet\nwerden können, spätestens jedoch beim Erlass einer Schadenersatzverfügung (Art. 34c\nAbs. 1 AHVV). Mit der Abschreibung geht die Beitragsschuld nicht unter, sondern kann\nspäter wieder geltend gemacht werden (Hanspeter Käser, Unterstellung und\nBeitragswesen in der obligatorischen AHV, 1996, S. 328; Fred L. Gerber, Alters- und\nHinterlassenenversicherung, 1954, S. 78).\n\n2.3 Die Beitragspflichtigen gelten als erfolglos betrieben, wenn ein\nPfändungsverlustschein gegen sie ausgestellt wurde. Dem Pfändungsverlustschein ist\nder Konkursverlustschein gleichgestellt. Als offensichtlich aussichtslos ist die\nBetreibung zu betrachten, wenn die Beitragsschuldenden notorisch zahlungsunfähig\nsind, das Betreibungsverfahren daher aller Wahrscheinlichkeit nach zur Ausstellung\neines Verlustscheins führen würde. Ein Indiz dafür bildet namentlich die Tatsache, dass\nin den letzten zwei Jahren gegen die Beitragsschuldenden Verlustscheine ausgestellt\nwurden. Indessen sollen die Ausgleichskassen nicht auf das Ausstellen von\nVerlustscheinen allein abstellen, sondern im einzelnen Fall prüfen, ob nicht Umstände\nzu der Annahme berechtigen, eine Betreibung werde Erfolg zeitigen (Rz 6001 ff. der\nWegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO in der im Jahre\n2001 gültigen Fassung; vgl. auch Rz 7001 ff. WBB, in der ab 1. Januar 2008 gültigen\nFassung).\n\n"}