{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-10-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-2_2008-10-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6287&type=1563347022&cHash=264005c665a15abe8ac02f178c1c0056", "Checksum": "1f8b2d79f74779dbf3aedd300f39f7a1"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:01:26", "Num": ["AHV 2008/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 34c AHVV; abgeschriebene Beiträge; Lücken in der Beitragsdauer können u.a. auch dann gefüllt werden, wenn deren Entstehung darauf zurückzuführen ist, dass seitens der Behörde eine falsche Auskunft erteilt wurde; Verwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen nicht entgegen; das Unterbleiben einer gebotenen Auskunft ist einer falschen Auskunft gleichgestellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2008, AHV 2008/2).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:01:26", "Checksum": "464d52cb4b181e37abc47622f108dced", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2\nRegeste:\nArt. 16 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 34c AHVV; abgeschriebene Beiträge; Lücken in der Beitragsdauer können u.a. auch dann gefüllt werden, wenn deren Entstehung darauf zurückzuführen ist, dass seitens der Behörde eine falsche Auskunft erteilt wurde; Verwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen nicht entgegen; das Unterbleiben einer gebotenen Auskunft ist einer falschen Auskunft gleichgestellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2008, AHV 2008/2).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008.\n\nC.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom\n27. Januar 2008. Die Beschwerdeführerin beantragt, vertreten durch Roger\nHochreutener, Rechtsagent, unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung\ndes Entscheides sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die\nBeschwerdegegnerin. Eventualiter sei die Rentenskala 44/Vollrente anzuwenden unter\nBerücksichtigung der Beitragsjahre 1995 bis 1998 sowie des Beitragsjahres 1999 als\nAngestellte. Betreffend die Beitragsjahre 1995 bis 1998 bringt die Beschwerdeführerin\nvor, als selbstständigerwerbende Wirtin tätig gewesen zu sein. Infolge von ungetreuer\nGeschäftsführung sei sie in Konkurs geraten, welcher am 4. August 1998 eingestellt\nworden sei. Sämtliche Gläubiger hätten im Anschluss das Inkasso ihrer Forderungen\nweitergeführt und seien teilweise mit Vergleichen oder Ratenzahlungen befriedigt\nworden. Nur die GastroSocial habe keinerlei Inkassohandlungen vorgenommen und sei\nan der Bewirtschaftung der Ausstände nicht besonders interessiert gewesen. Dies\nobwohl die Beschwerdeführerin auch nach dem Konkursverfahren stets angestellt\ngewesen sei und ein, wenn auch geringes, Einkommen erzielt habe. Ab dem Jahr 2002\nhabe sie als Selbstständigerwerbende überdies verschiedene Schulden bereinigt. Die\nGastroSocial habe die Abschreibungen der Beiträge für die Jahre 1995 bis 1998\nleichtfertig vorgenommen. Sie habe ihre Aufgabe nicht richtig wahrgenommen. Diese\nNachlässigkeit der GastroSocial dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Bezüglich der\nBeiträge des Jahres 1999 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie als\nServiertochter einen Monatslohn von rund Fr. 3'000.-- bezogen habe. Ob und wo der\ndamalige Arbeitgeber die AHV-Beiträge abgerechnet habe, entziehe sich ihrer\nKenntnis. An der Nichtbezahlung dieser Beiträge treffe sie keine Schuld (act. G 1).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.b Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 11. Februar 2008 die GastroSocial um\nStellungnahme zur Beschwerde vom 27. Januar 2008 (act. G 3.1/12). Die GastroSocial\nteilte am 18. Februar 2008 mit, dass sämtliche Beiträge der Jahre 1995 bis 1998 infolge\noffensichtlicher Aussichtslosigkeit der Betreibung hätten abgeschrieben werden\nmüssen. Es seien sämtliche Möglichkeiten zur Einforderung der verfügten Beiträge\nwahrgenommen worden. Am 18. Dezember 2001 hätte sie (die GastroSocial) die\nBeschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief auf mögliche Beitragslücken der Jahre\n1995 bis 1998 aufmerksam gemacht. Die Beiträge des Jahres 1999 seien nicht über die\nGastroSuisse abgerechnet worden (act. G 3.1/13).\n\nC.c Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar\n2008 die Beschwerdeabweisung. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die\nGastroSocial die offenen Beiträge der Jahre 1995 bis 1998 habe abschreiben dürfen.\nEs sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden, Einzahlungen\nvorzunehmen, um die entsprechenden Beitragslücken zu vermeiden. Davon habe sie\nkeinen Gebrauch gemacht. Der GastroSocial könne daher keine Nachlässigkeit\nvorgeworfen werden (act. G 3).\n\nD.\n\nD.a In der Replik vom 7. März 2008 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ein\nallfälliges Inkasso der offenen Beiträge nicht aussichtslos gewesen wäre. Das erwähnte\nSchreiben der GastroSocial an die Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2001 liege\nnicht in den Akten (act. G 5).\n\nD.b Unter Verweis auf die Beschwerdeantwort verzichtet die Beschwerdegegnerin auf\neine Duplik (act. G 7).\n\nD.c Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts räumt der Beschwerdeführerin\nmit Schreiben vom 15. April 2008 Gelegenheit ein, ihre unselbstständige\nErwerbstätigkeit im Jahr 1999 durch entsprechende Lohnabrechnungen zu belegen\n(act. G 8).\n\nD.d In der Stellungnahme vom 28. April 2008 führt die Beschwerdeführerin aus, dass\ndie unselbstständige Erwerbstätigkeit im Jahr 1999 nicht belegt werden könne. Sie\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhabe keine Kenntnis des Briefes vom 18. Dezember 2001 gehabt. Dessen Zustellung\nan sie (die Beschwerdeführerin) sei nicht bewiesen (act. G 9).\n\nD.e Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts ersucht am 7. Mai 2008 die\nGastroSocial, die Zustellung des Schreibens vom 18. Dezember 2001 nachzuweisen\n(act. G 10).\n\nD.f Die GastroSocial teilt am 15. Mai 2008 mit, dass das Schreiben vom\n18. Dezember 2001 nicht per Einschreiben, sondern mit \"Normalpost\" versandt worden\nsei. Es bestehe diesbezüglich kein Erfordernis zur Versendung per Einschreiben. Ein\nNachweis der Zustellung an die Beschwerdeführerin sei daher nicht möglich (act.\nG 11).\n\nD.g In der Stellungnahme vom 2. Juni 2008 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie wäre\nbis zur Verjährungsfrist im Jahre 2005 in der Lage gewesen, die entsprechenden\nMindestbeiträge für die Jahre 1995 bis 1998 zu bezahlen. Da sie keine Kenntnis des\nSchreibens vom 18. Dezember 2001 gehabt habe, sei ihr eine Frist zur Bezahlung der\nMindestbeiträge zu eröffnen (act. G 13).\n\nE.\n\n"}