{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-10-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-2_2008-10-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6287&type=1563347022&cHash=264005c665a15abe8ac02f178c1c0056", "Checksum": "1f8b2d79f74779dbf3aedd300f39f7a1"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:01:26", "Num": ["AHV 2008/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 34c AHVV; abgeschriebene Beiträge; Lücken in der Beitragsdauer können u.a. auch dann gefüllt werden, wenn deren Entstehung darauf zurückzuführen ist, dass seitens der Behörde eine falsche Auskunft erteilt wurde; Verwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen nicht entgegen; das Unterbleiben einer gebotenen Auskunft ist einer falschen Auskunft gleichgestellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2008, AHV 2008/2).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:01:26", "Checksum": "464d52cb4b181e37abc47622f108dced", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 30.10.2008 AHV 2008/2\nRegeste:\nArt. 16 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 34c AHVV; abgeschriebene Beiträge; Lücken in der Beitragsdauer können u.a. auch dann gefüllt werden, wenn deren Entstehung darauf zurückzuführen ist, dass seitens der Behörde eine falsche Auskunft erteilt wurde; Verwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen nicht entgegen; das Unterbleiben einer gebotenen Auskunft ist einer falschen Auskunft gleichgestellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2008, AHV 2008/2).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2008/2\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 03.03.2020\nEntscheiddatum: 30.10.2008\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 30.10.2008\nArt. 16 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 34c AHVV; abgeschriebene Beiträge; Lücken\nin der Beitragsdauer können u.a. auch dann gefüllt werden, wenn deren\nEntstehung darauf zurückzuführen ist, dass seitens der Behörde eine\nfalsche Auskunft erteilt wurde; Verwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen\nnicht entgegen; das Unterbleiben einer gebotenen Auskunft ist einer\nfalschen Auskunft gleichgestellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des\nKantons St. Gallen vom 30. Oktober 2008, AHV 2008/2). Aufgehoben durch\nUrteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008.\n\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,\nVer-sicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\n\nEntscheid vom 30. Oktober 2008\n\nin Sachen\n\nZ.___,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsagent Roger Hochreutener, Hochreutener Treuhand &\nRechtsberatung, Hauptgasse 12, 9620 Lichtensteig,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund\n\nGastroSocial Ausgleichskasse, Heinerich Wirri-Strasse 3, Postfach, 5001 Aarau,\n\nBeigeladene,\n\nbetreffend\n\nAltersrente\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Z.___, geboren 1943, meldete sich am 18. September 2007 zum Bezug einer\nAltersrente an (act. G 3.1/6).\n\nA.b Am 15. November 2007 verfügte die Sozialversicherungsanstalt (SVA) St. Gallen\nmit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine ordentliche monatliche Altersrente (Rentenskala\n41/Teilrente). Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von 40\nJahren (Beitragsjahre des Jahrganges: 43 Jahre) zu Grunde (act. G 3.1/1).\n\nB.\n\nB.a Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 15. November 2007 Einsprache\nund beantragte, die Rentenberechnung auf der Basis von 43 Beitragsjahren\nvorzunehmen. Sie rügte, dass die Jahre 1995 bis 1999 zu Unrecht als Beitragslücken\nbei der Rentenberechnung berücksichtigt worden seien. Sie habe während dieser Zeit\nim Restaurant A.___ als Selbstständigerwerbende gewirtet. Die entsprechenden\nUnterlagen seien der AHV-Zweigstelle St. Gallen bekannt. Die AHV-Beiträge seien über\ndie Gastrosuisse Ausgleichskasse in Aarau (seit 1. Januar 2005: GastroSocial;\nnachfolgend: GastroSocial) abgerechnet worden. Durch betrügerische Handlungen des\ndamaligen Geschäftsführers sei der Restaurantbetrieb in Konkurs geraten. Dieser sei\nmangels Aktiven eingestellt worden (act. G 3.1/7).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.b Mit Entscheid vom 9. Januar 2008 wies die SVA St. Gallen die Einsprache ab. Sie\nbegründete die Abweisung damit, dass die bei der GastroSocial abgerechneten Jahre\n1995 bis 1998 gesamthaft abgeschrieben worden seien. Sie könnten daher nicht als\nBeitragsjahre angerechnet werden. Für das Jahr 1999 läge überhaupt kein Eintrag im\nindividuellen Konto vor. Es habe den Anschein, dass diesbezüglich keine Beiträge\nabgerechnet worden seien. Demnach seien für die Jahre 1995 bis 1999 zu Recht keine\nBeiträge angerechnet worden (act. G 3.1/11).\n\nC.\n\n"}