In diesem Zusammenhang können ausnahmsweise nach Verfügungserlass oder des vorinstanzlichen Entscheids eingetretene neue Tatsachen berücksichtigt werden (BGE 120 V 271 [Übersetzung in AHI-Praxis 4/1995 S. 155 f.]). Im Erlassverfahren von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen rechtfertigt sich eine analoge Anwendung und demnach ist vorliegend für die Beurteilung der grossen Härte der Zeitpunkt massgebend, in welchem das Erlassgesuch in Rechtskraft erwächst. Ein Abstützen auf die aktuellen ökonomischen Verhältnisse bei wesentlicher Veränderung der persönlichen Umstände erscheint im Ergebnis berechtigt.