BGE 104 V 61 f. = ZAK 1978 S. 511; ZAK 1981 S. 545, E. 2a). In den zitierten Entscheiden ist dies der Zeitpunkt, in welchem die Verfügung über das Herabsetzungsgesuch von AHV/IV/EO-Beiträgen in Rechtskraft erwächst und gegebenenfalls jener, in welchem die kantonalen Rekursbehörden oder das EVG über eine solche Herabsetzung entscheidet. In diesem Zusammenhang können ausnahmsweise nach Verfügungserlass oder des vorinstanzlichen Entscheids eingetretene neue Tatsachen berücksichtigt werden (BGE 120 V 271 [Übersetzung in AHI-Praxis 4/1995 S. 155 f.]).