2.3 Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, haben sich ihre persönlichen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verändert. Weil ihr Verhältnis zum Kindsvater zunehmend angespannt gewesen sei, habe sie per 1. Dezember 2008 mit ihrem Sohn eine eigene Wohnung bezogen. Damit stellt sich die Frage, ob die veränderten Umstände bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen sind bzw. zu welchem Zeitpunkt eine grosse Härte gegeben sein muss. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin abzustellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, da sie bezahlen sollte (BGE 113 V 254 = ZAK 1988 S. 117, Erw. 4b; BGE 104 V 61 f.