ist aus den Akten nicht ersichtlich. Ohne hinreichende Abklärung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums kommt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass weder bei der Beschwerdeführerin noch beim Konkubinatspartner eine grosse Härte vorliege. Bei der Frage des Erlasses bzw. bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist auf die gesamte wirtschaftliche Situation abzustellen und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens des einen oder anderen Partners zu beurteilen. Massgebend gewesen wäre die wirtschaftliche Situation der Lebensgemeinschaft.