Während sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der grossen Härte in ihrem Einspracheentscheid auf ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 stützte (act. G5.1/19), zieht sie in ihrer Beschwerdeantwort gestützt auf eine IPV-Verfügung ein jährliches Reineinkommen des Konkubinatspartners von Fr. 55'491.-- im Jahre 2006 heran, weil auf die wirtschaftlichen Verhältnisse jener Person abzustellen sei, die für den Unterhalt aufkomme (act. G5). Nach eigenen Angaben verdient die Beschwerdeführerin zwischen Fr. 800.-- und Fr. 2'200.-- pro Monat und hat kein Vermögen (act. G3). Die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Konkubinatspartners