2.2 Der Empfehlung der Gemeinde Z.___ folgend, lehnte die Beschwerdegegnerin einen Erlass der Mindestbeiträge ab, weil die Versicherte keine Sozialhilfe beziehe und ihr Lebensunterhalt sowie derjenige ihres Sohnes von ihrem Konkubinatspartner finanziert werde (act. G5.1/9). Während sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der grossen Härte in ihrem Einspracheentscheid auf ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 stützte (act.