Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person, einschliesslich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, zu berücksichtigen (ZAK 1981, 545; BGE 113 V 252, E. 3a, mit Hinweisen). Dabei ist ein Konkubinatsverhältnis, aus dem Kinder hervorgegangen sind, hinsichtlich der Ermittlung des Existenzminimums im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (BGE 130 III 766 f. mit Hinweisen; BGE 106 III 11 E. 3c und d). 2.