Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum AHVG, S. 116). Die grosse Härte ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn bei Bezahlung des Mindestbeitrages das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person unterschritten würde (BGE 113 V 252, E. 3a, mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person, einschliesslich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, zu berücksichtigen (ZAK 1981, 545; BGE 113 V 252, E. 3a, mit Hinweisen).