gemeinnütziger Institutionen gehe (EVGE 1951, 29ff., 31). Dementsprechend wird in der einschlägigen Verwaltungsweisung davon ausgegangen, dass es sich beim Erlass des Mindestbeitrags um eine aussergewöhnliche Massnahme handelt, die nur in Frage kommt, wenn die versicherte Person in grosser Armut lebt und Sozialhilfe bezieht (Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN, Fassung gültig ab 1. Januar 2008], Rz 3073; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum AHVG, S. 116).