Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für die obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden (Art. 11 Abs. 2 AHVG). Art. 11 Abs. 2 AHVG gilt unverändert seit Inkraftsetzung der AHV-Gesetzgebung, weshalb die seither ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Bereits im Jahre 1951 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht), dass es sich dabei um eine aussergewöhnliche Massnahme handelt, die im Allgemeinen auf die Fälle "notorischer Armengenössigkeit, bzw. auf diejenigen Versicherten beschränkt" sei, deren Unterhalt ganz oder teilweise ohnehin zu Lasten der Öffentlichkeit oder