Mit Replik vom 2. Februar 2009 hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie per 1. Januar 2009 ihre neue Adresse dem Einwohneramt bekannt gegeben habe. Sie bekräftige nochmals, dass sie selber die ausstehenden Beiträge nicht bezahlen könne (act. G7). E. Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 11. Februar 2009 an ihrem Antrag fest (act. G8). Erwägungen: 1.